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Arbeitsrecht im Insolvenzverfahren:

Arbeitsrecht im Insolvenzverfahren: Arbeitsrecht gilt weiter, aber mit Ausnahmen

Die Vorschriften des deutschen Arbeitsrechts gelten im Insolvenzverfahren auch nach der Eröffnung weiterhin.

Der Insolvenzverwalter muss also vor jeder Kündigung den Betriebsrat anhören, er kann Schwangeren oder schwerbehinderten Menschen nur nach Genehmigung der zuständigen Behörde kündigen, er muss bei der Kündigung die Vorschriften des Kündigungsschutzgesetzes beachten, insbesondere eine Sozialauswahl durchführen. Dies sind nur einige Beispiele, die belegen, dass im Grundsatz das Arbeitsrecht weiter zu beachten ist.

Die Sonderregeln des Arbeitsrechts in der Insolvenz

Wenn Rechtsanwälte das Wort “grundsätzlich” hören, dann wissen sie, - es wird spannend, denn es gibt Ausnahmen:

Kündigt der Insolvenzverwalter die Arbeitsverhältnisse, so muss er dabei höchstens eine Kündigungsfrist von drei Monaten einhalten. Mitarbeiter, die mehr als 20 Jahre im Betrieb beschäftigt waren, werden also vier Monate früher ausscheiden müssen. Denn statt der gesetzlichen Frist von sieben Monaten gilt die verkürzte Frist des § 113 InsO.

Diese Vorschrift wird jedoch oft falsch verstanden. Sie gibt dem Insolvenzverwalter kein eigenständiges Kündigungsrecht. Die Kündigung unterliegt also weiterhin z.B. dem Kündigungsschutzgesetz oder dem Sonderkündigungsschutz zum Beispiel für schwerbehinderte Menschen (SGB IX) und werdende Mütter. § 113 InsO verkürzt nur die Frist für eine Kündigung.

Sozialplan in der Insolvenz

Auch im Insolvenzverfahren kann einen Sozialplan vom Betriebsrat erzwungen werden. Die allgemeinen Vorschriften des Betriebsverfassungsgesetzes zum Sozialplan gelten auch hier, aber leider nur im Grundsatz: es gelten Besonderheiten für den Sozialplan in der Insolvenz.

Zu einem sieht die Insolvenzordnung vor, dass das Volumen eines Sozialplans kräftig beschränkt ist und nur ausgezahlt wird, wenn für die anderen Insolvenzgläubiger noch etwas zur Verteilung übrig bleibt

Zum andern erfolgt die Zahlung häufig zu einem Zeitpunkt, wo sie wirtschaftlich für die Arbeitnehmer wenig wert ist, insbesondere wenn diese beim Bezug von Arbeitslosengeld II Sozialplanleistungen erhalten.

Interessenausgleich in der Insolvenz

Falls im Insolvenzverfahren eine Betriebsänderung im Sinne des § 111 BetrVG ansteht, so muss auch ein Interessenausgleich gemäß § 112 BetrVG durchgeführt werden.

Wird dies unterlassen, so stehen den Arbeitnehmern die gesetzlichen Ansprüche auf Nachteilsausgleich gemäß § 113 BetrVG zu, und zwar ohne die für Sozialpläne im Insolvenzverfahren geltenden Einschränkungen. Geht so der Insolvenzverwalter vor, so sind diese gesetzlichen Nachteilsausgleichansprüche Masseverbindlichkeiten. Sie sind also wirtschaftlich mehr wert, als Ansprüche aus einem Sozialplan in der Insolvenz.

Trickreich wird deshalb diese Vorschrift unterlaufen, indem die Betriebsänderung noch in der Phase des vorläufigen Insolvenzverfahrens durchgezogen wird. Nunmehr stehen zwar auch Nachteilsausgleichsansprüche, aber da diese vor Insolvenzeröffnung entstanden sind, sind sie lediglich Insolvenzforderungen, die zur Tabelle anzumelden sind und regelmäßig nur eine dürftige Quote mit sich bringen.

Da auch während eines Insolvenzverfahrens ein Interessenausgleich durchgeführt werden muss, fühlten sich die Insolvenzverwalter häufig blockiert.

Den Wünschen der deutschen Insolvenzverwalter entsprechend wurde also in der Insolvenzordnung geregelt, dass es auch einfacher gehen soll, §§ 121, 122 InsO. Dem Insolvenzverwalter bleibt nun die Möglichkeit, statt mit dem Betriebsrat einen Interessenausgleich zu vereinbaren, beim Arbeitsgericht die Zustimmung zur Betriebsänderung zu beantragen. Ob er damit allerdings Zeit gewinnt, ist fraglich. Es hängt jedenfalls auch davon ab, wie schnell die zuständige Kammer des angerufenen Arbeitsgerichts diesen Fall abhandelt.

Erfreulicherweise ist diese Vorschrift jedoch so kompliziert geraten, dass sie ohne praktische Bedeutung ist. Sie taugt allerdings dazu, hartnäckige Betriebsräte unter Druck zu setzen. In den Verhandlungen über den Interessensausgleich in der Insolvenz ein Maximum für die Arbeitnehmer herauszuholen, ist in diesem schwierigen Terrain eine immer wieder reizvolle Herausforderung für die Betriebsräte und für uns als Fachanwälte für Arbeitsrecht.

Kündigungserleichterungen in der Insolvenz

Auf Drängen der Insolvenzverwalter und der sonstigen Lobby (Banken und andere Großgläubiger), die Insolvenzmasse von Ansprüchen der Arbeitnehmer zu befreien, führte der Gesetzgeber Erleichterungen bei betriebsbedingten Kündigungen ein. Diese sind aber inzwischen nur noch in Teilen ein Sonderrecht im Insolvenzverfahren, denn diese Erfindungen (Interessenausgleich mit Namensliste) fanden inzwischen auch Eingang in das allgemein geltende Arbeitsrecht.

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