Erfahrungen als Fachanwalt für Arbeitsrecht im Duell mit den Insolvenzverwaltern
Unsere Insolvenzverfahren - Erfahrungen als Fachanwalt für Arbeitsrecht gegen die Insolvenzverwalter
Wir haben eine Reihe von Insolvenzverfahren als Fachanwälte für Arbeitsrecht begleitet. Da wir an den Standorten Köln, Euskirchen und Düren aktiv sind, spielen die meisten dieser Fälle im westlichen Nordrhein-Westfalen, also im Rheinland. Aber auch bundesweit arbeiten wir - im August 2013 erzielten wir gerade in Emden einen tollen Erfolg. Und auch beim Arbeitsgericht Bautzen traten wir schon auf.
Wir haben nicht nur Arbeitnehmer vertreten, sondern auch gelegentlich Insolvenzverwalter. Und wir waren auch schon für Unternehmer tätig, die den insolventen Betrieb übernahmen, fortführten und sich nunmehr dem Begehren ausgesetzt sahen, vom Insolvenzverwalter gekündigte Mitarbeiter wieder zu beschäftigen.
Wir sind in unseren Erfahrungen also nicht nur auf den Blickwinkel einer Seite festgelegt, so wie wir es generell für richtig erachten, als Fachanwälte für Arbeitsrecht sowohl Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer zu vertreten.
Wir als Anwälte haben nicht zu bestimmen, wie der Rechtsstreit zu entscheiden ist. Wir haben dafür zu sorgen, dass alle Gesichtspunkte bei Gericht vorgetragen werden, die bei der Entscheidung zu Gunsten unseres Mandanten zu berücksichtigen sind.
Justitia und die Gerechtigkeit sind groß - wir dagegen klein: aber wir ziehen an der Waagschale: unser Selbstverständnis als Rechtsanwälte: wir arbeiten nur für unsere Mandanten!
Immer wieder bis zum Bundesarbeitsgericht (BAG)
Häufig führten diese Mandate zu langwierigen, auch grundsätzlichen Rechtsstreitigkeiten.
Wir rechnen es uns als Verdienst an, dass wir wiederholt grundlegende Fragen aufgeworfen haben, so dass wir die Rechtsstreitigkeiten in drei Insolvenzverfahren jeweils bis zum Bundesarbeitsgericht führen mussten.
Die Schweigepflicht für uns Rechtsanwälte ist ein hohes Gut. Denn ihr entspricht ja auch das Recht, zu schweigen. Niemand kann und darf uns zwingen, irgendetwas im Zusammenhang mit unserem Mandat zu offenbaren. Deshalb geben wir im folgenden nur die Aktenzeichen an und vereinzelt den Namen des Gegners, denn den müssen wir nicht schützen.
BAG Az.: 2 AZR 267/93
BAG - Urteil vom 10.12.1998 - "Dörries-Scharmann"
BAG Az.: 2 AZR 15/02
BAG Az.: 1 AZR 506/03
Natürlich ist es für uns als Fachanwälte vorrangig, zügig unseren Mandanten zum Erfolg zu verhelfen. Aber es gefällt uns auch manchmal, ein kleines Stückchen Rechtsgeschichte mitzuschreiben. Und in Insolvenzverfahren ist ein schnelles Ziel selten zu erreichen, denn der Insolvenzverwalter kann zumeist die Auszahlung hinauszögern, bis zum Verfahrensabschluss, der zumeist erst ein paar Jahre nach der Insolvenzeröffnung stattfindet. Wir haben nicht in einem einzigen dieser Verfahren den Weg zum Bundesarbeitsgericht gewählt, und dadurch die Entscheidung verzögert.
Es dauerte immer noch mindestens zwei Jahre, nach Abschluss der Verfahren beim Bundesarbeitsgericht, bis das Insolvenzverfahren abgeschlossen war. Und Insolvenzverwalter schütten in aller Regel erst am Ende des Verfahrens Mittel an die Gläubiger aus.
Wir berichten hier aber nicht darüber, um die Feinheiten des juristischen Einzelfalles darzulegen. Wir wollen hier vielmehr mit einem kurzen Abriss der einzelnen Insolvenzen verdeutlichen, das trotz vieler Gemeinsamkeiten jedes Insolvenzverfahren auch wieder eigene Probleme hat. Deshalb gilt es, den richtigen Mix aus allgemeinen Erfahrungen und individuellen Lösungen zu finden. Vor allem möchten auch den Sinn dafür schärfen, wie komplex und wie dynamisch manchmal die Entwicklungen in der Krise eines Unternehmens sein können.
Und wir haben in diese gesammelten Geschichten auch Unternehmen aufgenommen, die eigentlich längst insolvenzreif sind, aber immer noch weiter wirtschaften. Und wir berichten kurz über Insolvenzverfahren, mit denen wir nicht so intensiv befasst waren, sondern lediglich versuchten, einzelne Forderungen der Mitarbeiter zu realisieren.
So weit wir hier Namen nennen, achten wir doch strikt auf das Mandatsgeheimnis. Danach ist strikt tabu, ohne Einverständnis des Mandanten dessen Namen öffentlich zu nennen oder auch indirekt so über einen Fall zu berichten, dass der Mandant identifizierbar wäre. Aber nur insoweit, als man über ihren Namen den des Mandanten enträtseln könnte, sind die Namen der Gegner geschützt. Wir können deshalb ohne weiteres die Namen der Gemeinschuldnerin nennen in prominenteren Fällen.
Der Trick mit Transfergesellschaft und Dreiseitenvertrag
Dörries Scharmann
Die Dörries Scharmann AG fertigte sehr hochwertige Werkzeugmaschinen an, die auf dem Weltmarkt auch zur Fertigung von Rüstungsgütern gefragt waren. Sie war entstanden aus dem Zusammenschluss mehrerer Maschinenbauunternehmen. Schließlich wurde die Werftengruppe Bremer Vulkan ihr Eigentümer. Als abenteuerliche Manager die Bremer Vulkan ruinierten, rissen sie auch die Dörries Scharmann AG mit in den Strudel. Dieses Konkursverfahren wurde genutzt, um die Dörries Scharmann profitabler zu machen.
Wir wurden mit diesem Verfahren erst in größerem Maße konfrontiert, nachdem die Belegschaft in Mönchengladbach und in Mechernich bei Euskirchen in abenteuerlicher Weise in eine sogenannte Beschäftigungs- und Qualifizierungsgesellschaft "mypegasus" gelockt wurden. Weder bekamen die Mitarbeiter einen Vertrag in der Hand, noch konnten sie die "Beschäftigungs- und Qualifizierungsgesellschaft" überhaupt finden. Postsendungen an deren angeblichen Sitz kamen mit dem Postvermerk “unbekannt” zurück. Im späteren Verlauf der Gerichtsverfahren wurde dann behauptet, dass ein in der Geschichte der Beschäftigung und Qualifizierungsgesellschaften berühmter oder berüchtigter Rechtsanwalt Stein angeblich in einem Telefonat mit dem Konkursverwalter als Bevollmächtigter aller nicht näher namentlich bezeichneter Arbeitnehmer diese Verträge geschlossen haben wollte.
Daneben wurde eine Auffanggesellschaft aktiviert, die den Betrieb mit einigen Mitarbeitern fortführte. Zunächst war dem Ministerpräsidenten des Landes Nordrhein-Westfalen versprochen worden, den Standort Mechernich zu erhalten. Dieses Versprechen hielt aber nur wenige Jahre. Die ursprüngliche Planung, den Standort Mechernich zu schließen, wurde dann doch noch realisiert.
Wir obsiegten beim Arbeitsgericht in Bonn und beim Landesarbeitsgericht Köln; auch das Landesarbeitsgericht Düsseldorf verhalf den Arbeitnehmern zu ihrem Recht. Das Bundesarbeitsgericht wischte aber alle Bedenken mit schnoddriger Begründung vom Tisch. Ein Kläger wollte in der mündlichen Verhandlung sich selbst äußern. Er musste sich vom Vorsitzenden Richter die Äußerung gefallen lassen: “Sie haben hier ja gar nichts zu sagen”. Dies war ein eindeutiger Verstoß gegen das Gebot zum rechtlichen Gehör, Artikel 103 Abs. 1 Grundgesetz.
Eine kleine Anekdote am Rande: Wir haben am Ende beim Bundesarbeitsgericht den Prozess verloren. Wirtschaftlich aber war es ein voller Erfolg: Unsere Mandanten erhielten dennoch viel Geld, bis zu 72.000 DM pro Kopf. Etwaige Rückzahlungsansprüche sind inzwischen verjährt.
Fairerweise möchten wir noch auf folgendes hinweisen: viele unserer Mandanten wurden während des anhängigen Prozesses von der Auffanggesellschaft wieder eingestellt. Dies war auch einem neuen Personalchef und dem Rechtsanwalt, der Insolvenzverwalter und Auffanggesellschaft vertrat, zu verdanken. Wir empfinden dafür hohen Respekt vor ihnen.
Insolvenzverfahren mit Quote 100 %
Fast alle Mitarbeiter liefen weg
Tiefbau-Unternehmen im Raum Köln
Einen Tiefbauunternehmen, als Familienunternehmen in der dritten Generation geführt, mit circa 70 Mitarbeitern, wurde zahlungsunfähig. Der Insolvenzverwalter sah eine gute Chance, den Betrieb saniert fortzuführen. Die Baukonjunktur brummte zu dieser Zeit, eine Vielzahl von Aufträgen war alsbald abzuschließen und hätte dann abgerechnet werden können.
Doch gerade die gute Baukonjunktur machte die Pläne des vorläufigen Insolvenzverwalters zunichte: die jüngeren leistungsfähigen Mitarbeiter wurden von anderen Unternehmen abgeworben, so dass bereits 14 Tage nach Insolvenzantrag und Bestellung des vorläufigen Insolvenzverwalters dieser den Betrieb einstellen musste. Mehr als die Hälfte der Belegschaft war nicht mehr zur Arbeit erschienen.
Nur einige ältere Kollegen mit angegriffenen Gesundheitszustand fanden keine neue Arbeit. Einige von ihnen klagten dann auch mitwechselndem Erfolg gegen die Kündigung, bis zum Bundesarbeitsgericht. Der Insolvenzverwalter hatte den Fehler gemacht, zunächst nach Anhörung des Betriebsrates zu kündigen, aber in Unkenntnis der Schwerbehinderung der Mitarbeiter ohne die erforderliche Zustimmung des Integrationsamtes. Nachdem er die Zustimmung des Integrationsamtes erhielt, kündigte der erneut, nunmehr aber ohne den Betriebsrat wiederum anzuhören.
Da die Verwertung der Insolvenzmasse sehr gute Ergebnisse brachte, ergab sich eine Quote von ungewöhnlichen 100%: das heißt, dass jeder Gläubiger in voller Höhe seine Forderung erfüllt bekam.
Versäumte Ablösung eines Patriarchen
Miesen
Das Familienunternehmen war darauf spezialisiert, Krankenwagen und Rettungswagen herzustellen, wozu es auf Fahrgestelle anderer Hersteller zurückgriff.
Die Ursache für die spätere Insolvenz ist wohl darin zu sehen, dass die Familie ist nicht zu Stande brachte, jüngere Geschäftsführer einzubeziehen. Die Leitung des Unternehmens war immer weniger einsichtsfähig, so dass manche Mitarbeiter schon von Altersstarrsinn sprachen. Die Produktion wurde nicht mehr rational gestaltet, eine Vielzahl von Sonderwünschen ohne betriebswirtschaftliche Kalkulation erfüllt.
Gescheiterter Trick beim Sozialplan
Eifelkaufhaus T.
Das Eifelkaufhaus T. in Euskirchen und Schleiden war eine örtliche Institution. Es war zwar inzwischen etwas in die Jahre gekommen, dennoch waren alle Euskirchen Bürger schockiert oder zumindest überrascht, als sie in der Lokalpresse die Schlagzeilen lasen “Kaufhaus T. schließt”. Genauso überrascht war der Betriebsrat. Er erfuhr die Schließungspläne aus der lokalen Presse. Firmenchef Klaus T. konnte sich offensichtlich nicht vorstellen, dass im Betriebsverfassungsgesetz umfassende Beratungs- und Informationspflichten geregelt sind, die eine rechtzeitige Unterrichtung des Betriebsrats selbstverständlich machten. Und seine Berater aus hochkarätigen teuren Großkanzleien sagten ihm dies wohl auch nicht.
Die Verhandlungen um den Sozialplan gestaltet sich naturgemäß schwierig. Die Arbeitgeberseite war nicht bereit, die angebotenen geringen Mittel aufzustocken. Bei der Rechtfertigung ihres Angebots ging sie von einem gewissen Betrag aus, den der Räumungsverkauf erbringen sollte. Diese Summe hielt der Betriebsrat für unrealistisch gering.
Schließlich wurde eine Betriebsvereinbarung mit dem Interessensausgleich und dem Sozialplan geschlossen. Darin wurde der von der Arbeitgeberseite angebotene Grund-Betrag für den Sozialplan akzeptiert, er sollte jedoch um die Hälfte des vom Betriebsrat erwarteten Mehrerlös aus dem Räumungsverkauf erhöht werden. Mit anderen Worten: falls der Mehrerlös 100.000 € ergeben sollte, musste sich der Sozialplan um 50.000 € erhöhen.
Doch die Arbeitgeberseite hielt sich hieran nicht. Der Mehrerlös war beträchtlich, nochmals so hoch wie das ursprüngliche Arbeitgeberangebot. Der Sozialplan war also um 50% erhöht. Doch wurde nur der ursprüngliche Betrag ausgezahlt. Die Restzahlung, so meinte Klaus T. plötzlich, sei erst fällig, wenn das Betriebsgrundstück verkauft sei. Offensichtlich hatte er den Mehrerlös für andere Zwecke längst verbraucht, nämlich die Schulden bei der Bank zurückgeführt, um die persönliche Haftung zu reduzieren.
Auch das Arbeitsgericht Bonn sah es für selbstverständlich an, dass sofort zu zahlen sei. Für diese aussichtslosen Prozesse gab die Arbeitgeberseite nochmals viel Geld aus. Nun betrieben wir die Zwangsvollstreckung, auch gegen Klaus T. persönlich. Er wehrte sich erfolglos. Nachdem das Landgericht Bonn ihn zur Zahlung verurteilte, ging er zwar noch in die Berufung. Über das Vermögen der Eifel-Kaufhaus T. GmbH Co KG war inzwischen das Insolvenzverfahren eröffnet worden. Während des Verfahrens vor dem Oberlandesgericht Köln beantragte Klaus T. dann auch das Insolvenzverfahren über sein eigenes Vermögen. Laut der dazu abgegebenen eidesstattlichen Versicherung über seine Vermögensverhältnisse sollte er angeblich nur über ein paar gebrauchte Golfschläger und eine Armbanduhr verfügen.
Verfahrensdauer:
Als das Insolvenzverfahren beantragt wurde, war der Betrieb schon lange stillgelegt. Insgesamt wurden im Insolvenzverfahren 150.000,00 € noch beigetrieben, rund 30% der offenen Forderungen. Nach Abzug der Kosten, die 1/3 der "Beute" betrugen, wurden noch zirka 100.000,00 € an die Mitarbeiter ausgeschüttet, eine Quote von circa 20%.
Nachthemden aus Deutschland nicht mehr gefragt
Schewe
Schewe war ein Familienunternehmen in Euskirchen, das zuletzt noch mit circa 80 Mitarbeitern Nachthemden produzierte. Zu diesem Zeitpunkt waren bereits sicher mehr als 90% der Textilproduktion aus Deutschland in Billiglohnländer verlegt worden. Die höheren Löhne in Deutschland waren sicher ein Handikap für das Unternehmen. Andererseits hatte das Unternehmen einen Vorteil daraus, dass es im deutschen Markt verankert war und zeitnah auf Kundenwünsche reagieren konnte.
Als eine wesentliche Ursache für die Insolvenzen sehen wir nach den uns von den Mitarbeitern gegebenen Informationen an, dass das Unternehmen nicht mehr engagiert geführt wurde.
Das Unternehmen wurde vom Vater auf den Sohn übergeben, der es nun unter den Augen des Senior fortführen musste. Seine persönlichen Interessen lagen aber weniger in der Nachtmode für Damen fortgeschrittenen Alters, sondern er war leidenschaftlicher Reiter. Dort hatte er auch Erfolg: Er war Mitglied einer deutschen Olympiamannschaft im Springreiten.
Zu Beginn des Insolvenzverfahrens gab es eine filmreife Szene:
Nach 18:00 Uhr wurden wir durch einen Anruf in unserer Kanzlei vom Betriebsratsvorsitzende informiert, dass der Geschäftsführer in bereits dunkler Nacht den Betrieb aufgesucht habe und gerade die Modelle der neuen Kollektion einpacke. Auf diesen Modellen fußten die Hoffnungen der Mitarbeiter, dass es doch noch eine Betriebsfortführung und einen Erhalt der Arbeitsplätze geben könnte. Deshalb alarmierte der Hausmeister den Betriebsratsvorsitzenden.
Wir verständigten die Polizei und fuhren gleichzeitig zum Betrieb. Zeitgleich mit dem Streifenwagen trafen wir ein. Der überraschte Geschäftsführer behauptete, es sei alles mit dem Einverständnis des vorläufigen Insolvenzverwalters, was er hier tue. Ein Anruf der Polizei beim vorläufigen Insolvenzverwalter ergab jedoch, dass dieser von nichts wusste.
Betriebsrat vom Insolvenzverwalter übertölpelt
Bauunternehmen Siegburg
Ein Tiefbauunternehmen im Siegburger Raum, mit circa 30 Mitarbeitern wurde zahlungsunfähig. Der Insolvenzverwalter entschloss sich schnell, den Betrieb zu schließen. Hierzu war gemäß Betriebsverfassungsgesetz ein Interessenausgleich erforderlich. Diese war aber hier kein Ausgleich von Interessen, sondern eine bloße schriftliche Kapitulationsurkunde des vom Insolvenzverwalter überrollten Betriebsrates. Im wesentlichen hätte man diesen “Interessenausgleich” in drei Sätzen zusammenfassen können:
"1. Der Insolvenzverwalter hält es für notwendig, den Betrieb stillzulegen.
- 2. Der Betriebsrat stimmt den beabsichtigten Kündigungen zu.
- 3.Möglicherweise wird irgendwann auch noch ein Sozialplan abgeschlossen.“
Auf diesen Sozialplan warteten die Mitarbeiter vergebens.
Hier versäumte der Betriebsrat, sich anwaltlich beraten zu lassen. Hierauf hätte er jederzeit einen Anspruch gehabt.
Erfolgreiche Insolvenzverschleppung
Baustoffhandel im Rheinland
Ein größerer Baustoffhändler im Rheinland mit mehreren Standorten bezahlte die Mehrarbeit nicht. Dies führte zu Arbeitszeitkonten, die sich bei vielen Mitarbeitern in solche Höhen schraubten, dass sie zwei oder drei Monate Arbeitszeitgutschrift hatten. Wirtschaftlich betrachtet bedeute dies, dass diese Unternehmen zwei bis drei Monatsgehälter im Rückstand war. In solchen Fällen ist längst von einer Überschuldung des Unternehmens auszugehen. Wir wissen nicht, mit welchen Tricks über die Jahre die Buchhaltung gestaltet wurde, um den Insolvenzantrag zu vermeiden.
Dies wollten sich jedoch nicht alle Mitarbeiter weiter gefallen lassen. Wir forderten für einen Mitarbeiter die Vergütung dieser Stunden. Er war entschlossen, seine Forderung durchzusetzen. Und er erhielt, was er wollte.
Die Geschäftsführer wussten, dass sie auf einer Zeitbombe sassen. Nunmehr übten sie Druck auf die Belegschaft aus, so dass diese insgesamt auf ihr Zeitguthaben verzichtete. Das heißt mit anderen Worten, dass sie zwei bis drei Monate zum Nulltarif gearbeitet hatten.
Dies bedeutete zwar kurzfristig eine Entschuldung, wir bezweifeln jedoch, dass damit eine tragfähige Sanierung erreicht wurde. Denn das Unternehmen hatte in der Vergangenheit drei Monate unbezahlte Arbeit nötig, um zu überleben. Und wir konnten nicht erkennen, dass sich irgendetwas geändert hätte, wodurch sich die Rentabilität in der Zukunft verbessern würde.
Wir können nur jedem Arbeitnehmer raten, sich nicht mehr zu einem Darlehen an seinen Arbeitgeber bereit zu finden, das ungesichert solche Höhen erreicht. Dieses Zeitguthaben wäre auch nicht vom Schutz durch das Insolvenzgeld erfasst worden.
Abweichende Meinung? - Gerne!
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Beachten Sie, dass in vielen Rechtsangelegenheiten Fristen laufen, deren Versäumen Ihnen zum Nachteil gereichen kann. Diese Fristen können oft sehr kurz sein. Es gibt Maßnahmen, die müssen "unverzüglich" ergriffen werden. "Unverzüglich" heißt nach der gesetzlichen Definition: ohne jegliches schuldhaftes Zögern. Bereits Fahrlässigkeit genügt als Schuld.
Arbeitsrecht im Insolvenzverfahren
Sozialplan im Insolvenzverfahren