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Fachanwalt für Arbeitsrecht und Sozialrecht Köln, Düren und Euskirchen - Dr. Kunzmann erfahrener Vertreter Arbeitnehmer in Insolvenzverfahren Seniorpartner der Fachanwälte

Einem früher viel beschäftigten und wirtschaftlich erfolgreichem Verwalter in damals Konkursverfahren und später auch Insolvenzverfahren aus Köln wird dieser Satz zugeschrieben:

„Ich habe noch kein Konkursverfahren erlebt, bei dem es dem Verwalter nicht gelungen wäre, das wenige, das er fand, mehr oder weniger gerecht zwischen sich und seinesgleichen zu verteilen.“

Daran hat sich mit der Einführung der Insolvenzordnung und der Insolvenzrechtsreform nichts geändert.

Insolvenzgeld

Arbeitnehmer erhalten im Falle der Insolvenz (früher: Konkurs) ihres Arbeitgebers Insolvenzgeld (früher: Konkursausfallgeld) zum Ausgleich ihres ausgefallenen Arbeitsentgeltes.

Insolvenzgeld wird von der Bundesagentur für Arbeit gezahlt. Es wird aber nur von den Arbeitgebern finanziert, per Umlage für das Insolvenzgeld über die Beiträge zu den Berufsgenossenschaften.

Das Insolvenzgeld wird in Höhe des ausgefallenen Nettolohns geleistet, aber nur für die letzten drei Monate des Arbeitsverhältnisses vor der Insolvenz.

Voraussetzung ist ein “Insolvenzereignis”, § 183 Abs. 1 SGB III.

Insolvenzereignis

Ein Insolvenzereignis ist

Höhe und Dauer des Insolvenzgelds

Das Insolvenzgeld wird für einen Zeitraum von maximal drei Monaten gezahlt. Dieser Zeitraum umfasst grundsätzlich die letzten drei Monate vor dem (link) Insolvenzereignis.

Wurde das Arbeitsverhältnis bereits vor diesem Tag beendet, werden die Nettolöhne der letzten drei Monate des Arbeitsverhältnisses ersetzt, auch wenn schon eine längere Zeit verstrichen ist.

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Fachanwalt für Arbeitsrecht Oliver Derkorn

Oft wird der Arbeitgeber insolvent, ohne dass ein Insolvenzverfahren betrieben wird. Dann gibt es naturgemäß keinen Beschluss über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens und es gibt auch keinen Beschluss über die Nichteröffnung des Verfahrens mangels Masse. Der Arbeitnehmer tut sich schwer, einen Insolvenzantrag zu stellen, da er das Kostenrisiko eines Insolvenzantrags fürchtet. Allerdings ist es wahrscheinlich, dass hier die Rechtsschutzversicherung eintreten muss.

Diese Situation, in der es bei einem bereits stillgelegten Betrieb oder einem bereits beendetem Arbeitsverhältnis nur noch um die Durchsetzung des Insolvenzgelds geht, ist einer der wenigen Fälle, in denen es im Interesse der Arbeitnehmer ist, den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu stellen. denn zuweilen stellt sich die Bundesagentur für Arbeit recht unbeholfen an, das Insolvenzereignis der Betriebseinstellung und Zahlungsunfähigkeit zu akzeptieren.

Antrag auf Insolvenzgeld

Das Insolvenzgeld wird nur auf Antrag gezahlt. Dabei ist für den Antrag auf Insolvenzgeld eine Ausschlussfrist von zwei Monaten zu beachten. Sobald der Beschluss über die Eröffnung oder die Abweisung des Verfahrens beim Insolvenzgericht ergeht, haben die Arbeitnehmer also nur zwei Monate Zeit, um einen Antrag zu stellen. Ist diese Frist verstrichen, sind Anträge zwar nicht aussichtslos, aber schwieriger durchzusetzen.

Die besondere Tücke dieser Ausschlussfrist ist, dass sie nicht mehr wie früher bei den Vorschriften über das Insolvenzgeld - § 183ff SGB III im Gesetz steht, sondern geschickt versteckt in § 324 Abs. 2 SGB III.

Gesetzliche Grundlagen des Insolvenzgeldes sind also § 3 Abs. 1 Nr. 10, § 116 Nr. 5, §§ 183 ff., § 323 ff. SGB III.

Antragsformular Insolvenzgeld

Antrag auf Insolvenzgeld - Formular der Bundesagnetur für Arbeit

Wurde kein Insolvenzantrag gestellt, so hat die Agentur für Arbeit die Voraussetzungen für ein Insolvenzereignis nach § 183 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 SGB III zu prüfen. Die Betriebstätigkeit muss vollständig und auf Dauer beendet worden sein, eine Unterbrechung mit dem Ziel, die Betriebstätigkeit in nicht allzu ferner Zukunft wieder aufzunehmen, zählt nicht als vollständige Beendigung der Betriebstätigkeit. In der Regel ist hierfür eine Gewerbeabmeldung ausreichend. Das Datum der vollständigen Beendigung der Betriebstätigkeit kann allerdings auch aus anderen Quellen ermittelt werden, z. B. Angaben der Arbeitnehmer oder der Einzugsstellen. Zudem muss im Zeitpunkt der vollständigen Beendigung der Betriebstätigkeit ein Insolvenzverfahren offensichtlich mangels Masse nicht in Betracht kommen.

Missbrauch des Insolvenzgeldes

Ursprünglich sollte das Insolvenzgeld die Arbeitnehmer schützen, die im Vertrauen auf die Zahlungsfähigkeit ihres Arbeitgebers gearbeitet haben, aber dann leer ausgingen.

In der Praxis wurde jedoch das Insolvenzgeld zu einer vorzüglichen Finanzierungsquelle für die Insolvenzverwalter pervertiert. Statt die gutgläubigen Arbeitnehmer zu schützen, die nichts ahnend gearbeitet haben, aber als Folge der Insolvenz nun auf ihren Lohn verzichten müssten, hat sich das Insolvenzgeld in der Praxis in vielen Fällen zur Anschubfinanzierung für das Insolvenzverfahren gewandelt, wovon aber nicht die Arbeitnehmer profitieren. Nutznießer des Insolvenzgelds ist vielmehr vorrangig der Insolvenzverwalter:

Wenn der Arbeitgeber die Löhne nicht zahlt, werden Arbeitnehmer heute regelmäßig im vorläufigen Insolvenzverfahren zum Weiterarbeiten aufgefordert. Das könnten sie ja wohl tun, so wird ihnen gesagt, weil sie über dass Insolvenzgeld ihre Vergütung erhalten. Und da die Bundesagentur für Arbeit eine bürokratische Organisation ist, die zum Auszahlen des Geldes immer lange Zeit benötigt, geht der Insolvenzverwalter zu einer Bank, die das Insolvenzgeld vorfinanziert: Die Mitarbeiter erhalten also laufend ihre Vergütung, um ihrerseits ihre Verpflichtungen (Miete, Lebensunterhalt ...) erfüllen zu können.

Der Insolvenzverwalter bezahlt also die Mitarbeiter mit fremdem Geld, aber den Ertrag ihrer Arbeit, den Erlös für die produzierten Erzeugnisse, steckt er in die Insolvenzmasse, von der er zuerst vor allem anderen die relativ unbedeutenden Gerichtskosten und dann seine eigene Tätigkeit finanziert. Nur wenn das Insolvenzverfahren halbwegs erfolgreich abläuft, können die Arbeitnehmer am Ende noch aus der Insolvenztabelle mit einer geringen Quote etwas Geld erhalten. Bis dahin sind auf jeden Fall mehrere Jahre ins Land gegangen.

Vorfinanzierung des Insolvenzgelds Antragsformular

Antrag auf Zustimmung zur Vorfinanzierung des Insolvenzgelds

Mitarbeiter, die der Insolvenzverwalter nicht benötigt, stellt er von der Arbeitspflicht frei. Für sie gibt der Insolvenzverwalter auch kein Angebot zur Zwischenfinanzierung des Insolvenzgelds ab. Die Mitarbeiter sind trotz bestehenden Arbeitsverhältnisses bereits arbeitslos und haben einen Anspruch auf Arbeitslosengeld, § 143 Abs. 3 SGB III, der neben den Anspruch auf Insolvenzgeld tritt.

Auf Antrag kann die Bundesagentur für Arbeit einen Vorschuss auf das Insolvenzgeld gewähren.

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