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Fachanwalt für Arbeitsrecht und Sozialrecht Köln, Düren und Euskirchen - Dr. Kunzmann erfahrener Vertreter Arbeitnehmer in Insolvenzverfahren Seniorpartner der Fachanwälte

Einem früher viel beschäftigten und wirtschaftlich erfolgreichem Verwalter in damals Konkursverfahren und später auch Insolvenzverfahren aus Köln wird dieser Satz zugeschrieben:

„Ich habe noch kein Konkursverfahren erlebt, bei dem es dem Verwalter nicht gelungen wäre, das wenige, das er fand, mehr oder weniger gerecht zwischen sich und seinesgleichen zu verteilen.“

Daran hat sich mit der Einführung der Insolvenzordnung und der Insolvenzrechtsreform nichts geändert.

Straftaten bei Insolvenzen

Straftaten im Zusammenhang mit Insolvenzen sind ein Teil des großen Bereichs der Wirtschaftskriminalität.

Wir widmen uns hier diesem Thema nicht, weil wir glauben, dass die Staatsanwaltschaft hier den Zugriff verschärfen müsste, um so “den Saustall auszumisten”. Unser Glauben an die Wirkung strafrechtlicher Normen ist beschränkt.

Nach unserer Einschätzung liegen bei den meisten eröffneten Insolvenzverfahren auch Straftaten vor. Erst recht sind Straftatbestände in den meisten Fällen erfüllt, wo es mangels Masse gar nicht zur Insolvenzeröffnung kommt.

Straftat Grundlage für starke Ansprüche im Arbeitsrecht

Das Thema ist vielmehr für uns unter einem zivilrechtlichen Gesichtspunkt von Interesse. Wenn wir Arbeitnehmer vertreten, und deren juristisch berechtigte Forderungen laufen aufgrund des Insolvenzverfahrens ins Leere, so stellt sich für uns doch die Frage, ob wir nicht natürliche Personen haftbar machen können, wenn schon die Kapitalgesellschaft (GmbH, Aktiengesellschaft) insolvent ist.

Natürlich wissen wir, auch aus bitteren Erfahrungen, dass häufig bei den Gesellschaftern auch nichts oder nur wenig zu holen ist. Oft haben sie nicht nur die Gesellschaft ruiniert, sondern auch sich und ihre Familie mit in den finanziellen Abgrund gerissen.

Straftaten im Insolvenzverfahren - Staatsanwaltschaft immer an Insolvenzverfahren beteiligt

Straftaten im Insolvenzverfahren - der Weg zur Staatsanwaltschaft für den Geschäftsführer, zur Agentur für Arbeit für die Arbeitnehmer

Wer eine Strafrechtsnorm verletzt, macht sich schadensersatzpflichtig. Voraussetzung ist, dass der Geschädigte in den Schutzbereich der Norm fällt. Dies ist aber in den meisten Fällen zu bejahen.

Zu berücksichtigen ist jedoch dabei, dass nur der Schaden zu ersetzen ist, der aufgrund der Verletzung der Strafrechtsnorm entstanden ist. Dies lässt sich gut am Tatbestand der Insolvenzverschleppung erläutern: hier beschränkt sich der zu ersetzenden Schaden auf den so genannten “Verspätungsschaden”. Der Geschädigte soll nicht besser gestellt werden, als er bei rechtzeitigem Insolvenzantrag stünde. Dies kann allerdings dazu führen, dass zum Beispiel GmbH-Geschäftsführer den Schaden ersetzen müssen, der ihren Arbeitnehmern entstand, z.B. weil sie kein Insolvenzgeld mehr erhalten können, Urteil des LAG Hamm vom 19.06.1997, Az.: 16 Sa 2063/96.

Insolvenzverschleppung

Die Insolvenzverschleppung war früher in § 130b HGB, § 84 GmbHG, § 401 AktG geregelt, heute ist § 15a InsO anzuwenden.

Unterlassen des Insolvenzantrag bei Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit, Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren, bei Fahrlässigkeit droht Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr. Alternativ können auch Geldstrafen verhängt werden.

Bankrott

§ 283 StGB,

Der Tatbestand des Bankrotts im Strafgesetzbuch ist ein sehr langer Tatbestand, der acht verschiedene Handlungen erfasst. Er lässt sich grob zusammenfassen: wer bei Überschuldung, drohender oder bereits bestehender Zahlungsunfähigkeit schummelt, zum Beispiel Vermögen verheimlicht, die Handelsbücher nicht ordnungsgemäß führt oder mit riskanten Spekulationsgeschäften noch versucht, sich zu sanieren, kann mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren bestraft werden.

Gläubigerbegünstigung und Schuldnerbegünstigung

§§ 283c und 283d StGB

Gläubigerbegünstigung wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren und Schuldnerbegünstigung wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren bestraft.

Hier werden Handlungen bestraft, die darauf gerichtet sind, die Insolvenzmasse zu schmälern.

Nichtabführung von Beiträgen zur Sozialversicherung

offiziell: “Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt”

§ 266a StGB

Die offizielle Bezeichnung dieser Strafvorschrift kann Erwartungen erwecken, die nicht erfüllt werden. Leider wird hier nicht der Arbeitgeber bestraft, der seine Mitarbeiter nicht bezahlt.

Die richtige Überschrift wäre wohl, “Unterlassen der Abführung der Beiträge zur Sozialversicherung”. Der Arbeitgeber, der also die Beiträge nicht ordnungsgemäß zahlt, macht sich strafbar. Dies ist sogar dann strafbar, wenn er auch die Löhne nicht bezahlt. Werden die Versicherungsbeiträge dann doch noch gezahlt, kann die Strafbarkeit entfallen.

Der Staat sorgt hier also dafür, dass die Sozialversicherung eventuell doch noch ihr Geld erhält. Die Arbeitnehmer selbst hält er wohl nicht für so schützenswert wie die Träger der Sozialversicherung.

Mitteilung an die Staatsanwaltschaft

Aufgrund der Anordnung über die Mitteilungen in Zivilsachen (“MiZi”) teilt das Insolvenzgericht der örtlich zuständigen Staatsanwaltschaft die Entscheidung über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens mit. Es liegt nun an der Staatsanwaltschaft, die Insolvenzakten anzufordern und zu prüfen, ob sich aus ihnen ein Anfangsverdacht auf Straftaten, insbesondere für so genannte Insolvenzdelikte ergibt.

In der Praxis sieht die Staatsanwaltschaft regelmäßig die Insolvenzakten durch. Wir haben jedoch den Eindruck gewonnen, dass es nur dann zur Strafverfolgung kommt, wenn sich der Verdacht einer Straftat massiv aufdrängt oder der Insolvenzverwalter direkt darauf hinweist.

Abweichende Meinung? - Gerne!

Sollte irgend jemand einen Fehler auf dieser Homepage finden, sollte jemand der Ansicht sein, unsere Darstellung sei zu tendenziös und zu kritisch eingestellt gegenüber dem Insolvenzverfahren, sollte gar jemand sich beleidigt oder verleumdet fühlen (was niemals unsere Absicht war und ist), so bitten wir ihn, sich umgehend an uns zu wenden und in die Diskussion einzusteigen. Wir freuen uns über jede Resonanz, gerade auch über kritische Reaktionen. Und wir überprüfen unsere Standpunkte ständig und hören gerne andere, hoffentlich neue Argumente.

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Wenden Sie sich wegen Ihres Anliegens an einen Anwalt, einen Interessenverband oder an eine Beratungsstelle. Diese haften für Fehler und haben in der Regel auch eine Haftpflichtversicherung, die für solche Schäden eintritt. Wer meint, er könne sich solchen Rechtsrat aus finanziellen Gründen nicht erlauben, kann sich zuvor einen Berechtigungsschein für Beratungshilfe beim zuständigen Amtsgericht besorgen.

Beachten Sie, dass in vielen Rechtsangelegenheiten Fristen laufen, deren Versäumen Ihnen zum Nachteil gereichen kann. Diese Fristen können oft sehr kurz sein. Es gibt Maßnahmen, die müssen "unverzüglich" ergriffen werden. "Unverzüglich" heißt nach der gesetzlichen Definition: ohne jegliches schuldhaftes Zögern. Bereits Fahrlässigkeit genügt als Schuld.

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