Fachanwalt für Arbeitsrecht und Sozialrecht in Köln, Düren und Euskirchen - Dr. Kunzmann erfahrener Beisitzer Einigungsstelle Seniorpartner der Fachanwälte

Einem früher viel beschäftigten und wirtschaftlich erfolgreichem Verwalter in damals Konkursverfahren und später auch Insolvenzverfahren aus Köln wird dieser Satz zugeschrieben:

„Ich habe noch kein Konkursverfahren erlebt, bei dem es dem Verwalter nicht gelungen wäre, das wenige, das er fand, mehr oder weniger gerecht zwischen sich und seinesgleichen zu verteilen.“

Daran hat sich mit der Einführung der Insolvenzordnung und der Insolvenzrechtsreform nichts geändert.

Grundlagen des Anfechtungsrechts des Insolvenzverwalters

Das Anfechtungsrecht des Insolvenzverwalters ist eines seiner wichtigsten Instrumente, um die Insolvenzmasse zu vermehren. Dieses Anfechtungsrecht führt oft zu Ergebnissen, deren Richtigkeit sich den meisten Bürgern nicht erschließt. Und gerade wenn Arbeitnehmer nun plötzlich den bereits erhaltenen Lohn für lange vor dem Insolvenzantrag geleistete Arbeit an die Insolvenzmasse zahlen müssen, so ist dies ein harter Schlag.

Wenn Arbeitnehmer die Vergütung für bereits geleistete Arbeit zurückzahlen müssen als Folge der Insolvenzanfechtung, so scheint dies kaum mit den Grundsätzen der Anfechtung vereinbart.

Grundsätze der Insolvenzanfechtung

Diese Grundsätze der Insolvenzanfechtung werden den §§ 129 ff. InsO entnommen.

Danach sind Rechtshandlungen, die vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen wurden und die die Insolvenzgläubiger benachteiligen, nach Maßgabe der folgenden Paragraphen anzufechten. Da im Vorfeld der Insolvenz häufig noch schnell Vermögen verschoben wird, soll der Insolvenzverwalter damit ein Instrumentarium an die Hand bekommen, um dies rückgängig zu machen.

Tatsächlich geht die Anfechtung in der Insolvenz viel weiter; auch redliche Gläubiger werden um den Erfolg ihrer erfolgreichen Rechtsdurchsetzung gebracht.

Rechtshandlungen sind zum Beispiel der Abschluss von Verträgen, die Erfüllung von Verträgen, aber auch Zahlungen, die aufgrund wirksamer Zwangsvollstreckungsmaßnahmen erfolgten.

Im Bereich der Insolvenzanfechtungen werden alle Begriffe grundsätzlich zu Gunsten des Insolvenzverwalters, also zu Gunsten seines Anfechtungsrechts, ausgelegt.

So liegt eine Benachteiligung der Insolvenzgläubiger eigentlich bei jeder Zahlung vor, denn der Insolvenzmasse fehlt ja das Geld.

Aber auch wenn der Insolvenzmasse kein Geld entzogen wird, so sieht die Rechtsprechung doch schnell eine Benachteiligung der Insolvenzgläubiger.

Zahlt zum Beispiel der Schuldner auf eine berechtigte Forderungen durch Inanspruchnahme eines Dispositionskredits seiner Bank, so wird ja eigentlich nur der Gläubiger “Lieferant” oder “Arbeitnehmer”durch den Gläubiger “Bank” ausgetauscht, der Schuldner wird nicht reicher und nicht ärmer. Der Bundesgerichtshof sieht dies aber anders. Da freuen sich die Insolvenzverwalter, sie können eine erfolgversprechende Anfechtungsklage erheben.

Und die Bank hat keinen Vorteil davon - Lieferant oder Arbeitnehmer und die Bank gehen leer aus, und können ihre Forderung zur Tabelle anmelden. Die Insolvenzmasse wird reicher.

Der Insolvenzverwalter kann sogar Zahlungen im Wege der Insolvenzanfechtung zurückholen, die er selbst als vorläufiger Insolvenzverwalter bewirkte, ja deren Entstehung sogar auf sein aktives Tun zurückging.

Ein Beispiel hierfür läuft bei uns unter dem Stichwort “Gummibärchen-Fall”.

Die Anfechtungstatbestände

Das Gesetz sieht eine Reihe von Anfechtungstatbeständen vor, die wir hier zunächst aufzählen, geordnet nach den jeweiligen Anfechtungsfristen.

Anfechtungsfrist nennt man im Insolvenzrecht den Zeitraum vor dem Insolvenzantrag, in dem die anfechtbaren Handlungen vorgenommen wurden.

Je kürzer diese Anfechtungsfrist ist, umso niedriger ist die Schwelle für die Anfechtung, das heißt, umso mehr tatsächliche alltägliche Vorgänge werden hier als anfechtbar erfasst. Wichtige Unterscheidungsmerkmale sind die Begriffe der seltenen “kongruenten Deckung” und der häufig angenommenen “inkongruenten Deckung”. Bei inkongruenter Deckung sind die Leistungen regelmäßig anfechtbar.

Diese Anfechtungsfristen wurden durch die Insolvenzrechtsreform auf Wunsch der Insolvenzverwalter kräftig ausgedehnt. Die Frist wird bereits von der Insolvenzantragstellung und nicht erst von der Insolvenzeröffnung zurückgerechnet.

Anfechtungsfrist von einem Monat:

jede Rechtshandlung ist anfechtbar, es sei denn, es handelt sich um eine so genannte kongruente Deckung, § 131 Abs. 1 Ziff. 1 InsO.

Anfechtungsfrist von drei Monaten:

jede Rechtshandlung bei inkongruenter Deckung, wenn der Schuldner bei der Handlung bereits zahlungsunfähig war (wird regelmäßig der Fall sein), § 131 Abs. 1 Nr. 2 InsO,

oder

bei inkongruenter Deckung dem Gläubiger bekannt war, dass die Handlung die Insolvenzgläubiger benachteiligt, (wird regelmäßig der Fall sein, denn reicher wird die Masse bei Zahlung nicht), § 131 Abs. 1 Ziff. 3 InsO,

oder

auch bereits bei kongruenter Deckung, wenn der Schuldner zahlungsunfähig war und der Gläubiger die Zahlungsunfähigkeit kannte, § 130 Abs. 1 Ziff. 1 und Ziff. 2 InsO, wobei genügt, dass er Umstände kannte, die zwingend auf Zahlungsunfähigkeit schließen lassen, § 130 Abs. 2 InsO.

Anfechtungsfrist von einem Jahr:

Rückzahlung eines kapitalersetzenden Darlehens, § 135 Ziff. 2 InsO.

Anfechtungsfrist zwei Jahre:

entgeltliche Verträge des Schuldners mit ihm nahe stehenden Personen, § 133 Abs. 2 InsO

Anfechtungsfrist vier Jahre:

unentgeltliche Leistung des Schuldners, insbesondere also Schenkungen, § 134 InsO.

Anfechtungsfrist 10 Jahre:

Handlung des Schuldners, die vorsätzlich die Gläubiger benachteiligen sollten, § 133 Abs. 1 InsO.

Drohende Anfechtungen für Arbeitnehmer:

Relevante Anfechtungstatbestände für Arbeitnehmer sind also die Anfechtung von Rechtshandlungen aus den letzten drei Monaten vor Antragstellung. Die Insolvenzanfechtung kann also ohne weiteres bei einer Leistung ein halbes Jahr vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens noch greifen.

Da wir hier Insolvenzrecht für Arbeitnehmer oder Arbeitsrecht bei der Insolvenz des Arbeitgebers zum Thema haben, haben wir für diese Anfechtungstatbestände, die sich gegen Arbeitnehmer richten können, in unserer anwaltlichen Praxis ein besonderes Auge.

Durchsetzung der Anfechtungsansprüche

Der Insolvenzverwalter fordert regelmäßig außergerichtlich zur Zahlung auf. Bleibt diese Aufforderung unbeachtet, so muss er Klage erheben.

Üblicherweise reichte der Insolvenzverwalter die Klage beim Amtsgericht oder beim Landgericht ein.

Dies ist jedoch der falsche Rechtsweg. Das Bundesarbeitsgericht hat mit Beschluss vom 27.02.2008, Az.: 5 AZB 43/07, deutlich erklärt, dass für die Rückforderung von Arbeitslohn und anderen Forderungen aus dem Arbeitsverhältnis auch für den Insolvenzverwalter der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten eröffnet ist. Das reduziert zumindest das Kostenrisiko des Gerichtsverfahrens für die Arbeitnehmer. Und wir hoffen natürlich, dass die Richter der Arbeitsgerichtsbarkeit die Vorschriften der Insolvenzordnung nicht ganz sp einseitig zu Gunsten der Insolvenzverwalter auslegt.

Inzwischen hat sich am 27.09.2010 auch der Gemeinsame Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes der Ansicht des Bundesarbeitsgerichts angeschlossen.

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