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Sicherheiten der Gläubiger in der Insolvenz

Aussonderungsrecht und Absonderungsrecht

Ob Warenlieferant oder Bank - jeder Kreditgeber muss bestrebt sein, sich für seine Forderungen Sicherheiten geben zu lassen. Diese Sicherheiten sollten möglichst insolvenzfest sein.

Solche Sicherheiten sind zum Beispiel Grundschulden, Eigentumsvorbehalt, Forderungsabtretungen, Sicherungsübereignungen.

Sie sind aber nicht mehr insolvenzfest, wenn sie in einer Art und Weise erlangt wurden, die dem Insolvenzverwalter eine erfolgreiche Anfechtung ermöglichen. Dies ist besonders dann der Fall, wenn diese Sicherheiten erst in der Krise des Unternehmens, womöglich gar erst kurz vor dem Insolvenzantrag, bestellt wurden.

Arbeitnehmer haben typischerweise keine Möglichkeit, solche Sicherungsrechte durchzusetzen. Sie werden solche allenfalls im Wege der Zwangsvollstreckung erwerben, womit ein hohes Risiko verbunden ist, dass der Insolvenzverwalter zur Anfechtung schreitet.

Wir behandeln das Thema hier dennoch, weil im Laufe eines Insolvenzverfahrens für die aktiv daran beteiligten Arbeitnehmervertreter es zum Verständnis des Insolvenzverfahrens beiträgt. So wird erklärlich, dass von den vielen schönen Dingen des Unternehmens im Insolvenzverfahren so vieles verschwindet. Zumeist ist das Unternehmen zum Beispiel nicht Eigentümer der großen Limousine, mit der die Geschäftsführung durch die Lande fährt. Eigentümer ist vielmehr die den Autokauf finanzierende Bank oder die Leasinggesellschaft.

Wer Eigentümer ist, kann auch im Falle einer Insolvenz die Herausgabe fordern. In der Terminologie des Insolvenzrecht spricht man hier von Aussonderung, § 47 InsO.

Von dem Recht zur Aussonderung zu unterscheiden ist der Anspruch auf abgesonderte Befriedigung.

So gibt z.B. die Sicherungsübereignung aufgrund der gesetzlichen Regelung des § 51 InsO keinen Anspruch auf Herausgabe der übereigneten Sache. Das Gesetz sieht vor, dass diese Gegenstände vom Insolvenzverwalter verwertet werden. Nach Abzug von Kostenbeiträgen (in der Regel 9%, § 171 InsO) ist zuerst der Absonderungsberechtigte zu befriedigen. Ein etwaiger Mehrerlös verbleibt der Insolvenzmasse.

Poolbildung

In der Praxis kollidieren häufig Sicherungsrechte verschiedener Eigentümer: hat zum Beispiel die Bank sich die Vorräte sicherungsübereignen lassen, so bleibt doch das Eigentum des Lieferanten erhalten, wenn er unter Eigentumsvorbehalt lieferte. Es wird in der Praxis sehr schwierig sein, dies im Lager genau auseinander zu fummeln. Deshalb sind hier so genannte Poolbildungen üblich, indem sich Lieferanten und Kreditgeber zu einem Pool zusammenschließen und dann die Verwertung unter sich regeln. Der Insolvenzverwalter kann und muss sich dann heraushalten, denn zur Insolvenzmasse gehört zweifellos nichts.

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