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Einem früher viel beschäftigten und wirtschaftlich erfolgreichem Verwalter in damals Konkursverfahren und später auch Insolvenzverfahren aus Köln wird dieser Satz zugeschrieben:

„Ich habe noch kein Konkursverfahren erlebt, bei dem es dem Verwalter nicht gelungen wäre, das wenige, das er fand, mehr oder weniger gerecht zwischen sich und seinesgleichen zu verteilen.“

Daran hat sich mit der Einführung der Insolvenzordnung und der Insolvenzrechtsreform nichts geändert.

Gläubigerausschuss im Insolvenzverfahren

Die Insolvenzordnung sieht die Möglichkeit vor, einen Gläubigerausschuss einzurichten. Dies ist ein Element der so genannten “Gläubigerautonomie”.

Dieser Gläubigerausschuss hat Mitwirkungsrechte und Kontrollrechte. Der Gläubigerausschuss hat aber nicht nur diese Kontrollrechte, sondern er hat auch entsprechende Pflichten, die Kontrollen auszuüben.

Ob ein Gläubigerausschuss etabliert wird, entscheidet die Gläubigerversammlung, § 68 InsO, aber nicht nur sie allein.

Vorläufiger Gläubigerausschuss

Bevor die Gläubigerversammlung zum ersten Mal zusammentritt, im so genannten Berichtstermin, kann das Insolvenzgericht einen vorläufigen Gläubigerausschuss einsetzen, § 67 InsO. Ob dieser Gläubigerausschuss beibehalten wird und wer Mitglied in ihm ist, entscheidet die Gläubigerversammlung.

Die Einsetzung eines vorläufigen Gläubigerausschusses durch das Insolvenzgericht ist die Ausnahme. Da es hierüber keine statistischen Erhebungen gibt, kann man den Anteil nur schätzen. Es dürfte in weniger als 10% der Insolvenzverfahren der Fall sein, dass das Insolvenzgericht einen vorläufigen Gläubigerausschuss einsetzt.

So wird Insolvenzverwaltern empfohlen, auf die Einsetzung eines vorläufigen Gläubigerausschusses hinzuwirken, den Geschäftsbetrieb noch vor Eröffnung stilllegen zu können, § 158 InsO. Je nach den Umständen des jeweiligen Insolvenzverfahrens sind Verwalter an der Einsetzung eines Gläubigerausschusses interessiert, da der Gläubigerausschuss Entscheidungen treffen kann, die sonst der Gläubigerversammlung vorbehalten wären.

Mitglieder des Gläubigerausschusses

Der Gläubigerausschuss ist keine repräsentative Vertretung der Gläubiger. Während in der Gläubigerversammlung das Stimmrecht sich nach der Höhe der Forderung der Gläubiger berechnet wird, sind zum einen die Mitglieder des Gläubigerausschusses unabhängige Organe der Insolvenzverwaltung, sie sind insbesondere nicht Weisungen unterworfen. Zum anderen sollen sie die verschiedenen Gläubigergruppen, unabhängig von der Größe deren Forderungen, repräsentieren.

§ 67 InsO gibt als Sollvorschrift vor, dass im Gläubigerausschuss die absonderungsberechtigten Gläubiger, die Insolvenzgläubiger mit den höchsten Forderungen und die Kleingläubiger vertreten sein sollen. Weiter soll ein Vertreter der Arbeitnehmer dem Gläubigerausschuss angehören, wenn die Arbeitnehmer als Insolvenzgläubiger mit nicht unerheblichen Forderungen beteiligt sind. Zu Mitgliedern des Gläubigerausschuss können auch Personen gewählt werden, die keine Gläubiger sind. So werden häufig Gewerkschaftssekretäre oder Rechtsanwälte, die mehrere Gläubiger vertreten, in den Gläubigerausschuss als Arbeitnehmervertreter berufen.

Interessenkollisionen

Die Mitglieder des Gläubigerausschusses sollen zwar die großen Gläubigergruppen vertreten, sie sind aber in ihrer Funktion als Mitglied des Gläubigerausschusses keine Interessenvertreter mehr. Dies kann zwangsläufig zu Interessenkollisionen führen.

So findet sich in der Frankenpost der Bericht über einen Gewerkschaftssekretär, der als Mitglied des Gläubigerausschusses dafür votierte, dass der Insolvenzverwalter bereits gezahlte Arbeitsvergütung von den Arbeitnehmern zurückforderte und hierfür Prozesse im Rahmen der Insolvenzanfechtung führte.

In den nächsten Tagen, als Gewerkschaftssekretär im Dienst, geißelte er diese Maßnahmen als nicht gerechtfertigt. Dies brachte ihn naturgemäß in Rechtfertigungsnöte.

Nach allgemeinen Grundsätzen müssen sich aber Mitglieder des Gläubigerausschusses ihrer Stimme enthalten, wenn die Besorgnis der Befangenheit besteht. Dies wäre in diesem Fall wohl auch richtiger gewesen und hätte ihm den Vorwurf des widersprüchlichen Verhaltens erspart. Zumindest spricht alles dafür, dass der Gewerkschaftssekretär über die mögliche Interessenkollision nicht nachdachte./p>

Geheimhaltungspflichten

Die des Gläubigerausschusses sind zur Verschwiegenheit verpflichtet. Hierzu findet sich zwar keine ausdrückliche gesetzliche Vorschrift, aber umfassende Informationen kann nur erwarten, wer seinerseits Verschwiegenheit garantiert. Es wird in der Literatur sogar die Ansicht vertreten, dass die Verletzung dieser Verschwiegenheitspflicht strafbar sei. Urteile hierzu sind uns aber nicht bekannt. Jedenfalls aber kann die Verletzung der Verschwiegenheitspflicht ein Grund sein, gemäß § 70 InsO als Mitglied des Gläubigerausschusses abberufen zu werden.

Aufgaben des Gläubigerausschusses

Die Mitglieder des Gläubigerausschusses müssen der Insolvenzverwalter bei seiner Geschäftsführung unterstützen und, vor allem, überwachen. Sie müssen sich über den Gang der Geschäfte unterrichten sowie die Bücher und Geschäftspapiere einsehen sowie den Geldverkehr und der Bestand prüfen, § 69 InsO.

Neben diesen allgemeinen Aufgaben weist das Gesetz dem Gläubigerausschuss noch gesonderte Zuständigkeiten und Rechte zu, teilweise tritt er dann an die Stelle der Gläubigerversammlung.

Im Gesetz finden sich folgende Rechte und Aufgaben:

§ 276 InsO stellt klar, dass im Falle der Eigenverwaltung der Gläubigerausschuss entsprechend § 160 InsO genauso zu beteiligen ist, wie im Regelinsolvenzverfahren.

Gläubigerausschuss in der Praxis

Es gibt einige wenige Situationen, in denen der Insolvenzverwalter von sich aus auf den Gläubigerausschuss zugeht. Dies ist immer dann der Fall, wenn er dessen Zustimmung oder Genehmigung benötigt.

Ansonsten sind die Mitglieder des Gläubigerausschusses gefordert, selbst aktiv zu werden. Niemand, der kontrolliert werden soll, mag die Kontrolle. Das liegt nicht daran, dass man etwas zu verbergen hat, sondern es genügt ja, dass die Kontrolle lästig ist und zusätzliche Arbeit bedeutet. Deshalb kann vom Insolvenzverwalter nicht erwartet werden, dass er aktiv den Gläubigerausschuss auffordert, so nett zu sein und ihn, den Insolvenzverwalter, doch bitte bitte zu kontrollieren.

Andererseits ist die Motivation der Mitglieder des Gläubigerausschusses häufig nicht so stark, dass ihnen die Kontrolle des Insolvenzverwalters ein Herzensanliegen ist. Da sich das Insolvenzverfahren über Jahre hinzieht, finden sich auch die Gläubiger allmählich damit ab, dass “aus dem Insolvenzverfahren ohnehin Nix rauskommt”.

Der Gläubigerausschuss ist ein Kollegialorgan, das heißt, dass alle Mitglieder gleichberechtigt zusammenarbeiten müssten. Aber es ist nicht einfach, bei allen Mitgliedern eine weitgehende gleiche Dynamik aufrechtzuerhalten. Diese kommen ja teilweise aus der Finanzverwaltung, eventuell von den Sozialversicherungen, von Banken.

Jedes Mitglied des Gläubigerausschusses haftet individuell für schuldhafte - also auch nur leicht fahrlässige - Verletzung seiner Pflichten, § 71 InsO. aber nur den absonderungsberechtigten Gläubigern und den Insolvenzgläubigern.

Üblicherweise wird deshalb eine Haftpflichtversicherung abgeschlossen, deren Prämie aus der Insolvenzmasse gezahlt wird.

In der Praxis scheint uns diese Haftung der Mitglieder des Gläubigerausschusses noch theoretischer zu sein als die Haftung des Insolvenzverwalters. Selbst bei einer hier unterstellten gravierenden Pflichtverletzung der Mitglieder des Gläubigerausschusses muss es erst mal einen Gläubiger geben, der diesen Sachverhalt zur Kenntnis nimmt und sich aufrafft, seine Schadensersatzansprüche geltend zu machen und durchzusetzen.

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Beachten Sie, dass in vielen Rechtsangelegenheiten Fristen laufen, deren Versäumen Ihnen zum Nachteil gereichen kann. Diese Fristen können oft sehr kurz sein. Es gibt Maßnahmen, die müssen "unverzüglich" ergriffen werden. "Unverzüglich" heißt nach der gesetzlichen Definition: ohne jegliches schuldhaftes Zögern. Bereits Fahrlässigkeit genügt als Schuld.

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