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Fachanwalt für Arbeitsrecht und Sozialrecht Köln, Düren und Euskirchen - Dr. Kunzmann erfahrener Vertreter Arbeitnehmer in Insolvenzverfahren Seniorpartner der Fachanwälte

Einem früher viel beschäftigten und wirtschaftlich erfolgreichem Verwalter in damals Konkursverfahren und später auch Insolvenzverfahren aus Köln wird dieser Satz zugeschrieben:

„Ich habe noch kein Konkursverfahren erlebt, bei dem es dem Verwalter nicht gelungen wäre, das wenige, das er fand, mehr oder weniger gerecht zwischen sich und seinesgleichen zu verteilen.“

Daran hat sich mit der Einführung der Insolvenzordnung und der Insolvenzrechtsreform nichts geändert.

Eigenverwaltung

Eigenverwaltung als Form des Insolvenzverfahrens

Die Möglichkeiten der Eigenverwaltung wurde mit Insolvenzordnung eingeführt; in der Konkursordnung war sie nicht vorgesehen. Sie ist also ein Kind der Insolvenzrechtsreform 1994.

Bei der Eigenverwaltung durch den Schuldner verwaltet dieser die Insolvenzmasse selbst und verfügt auch selbst über sie. Dabei führt ein so genannter Sachwalter die Aufsicht.

In der Praxis ist sie bei einigen großen Insolvenzverfahren angewandt worden.

Anders als die Bezeichnung Eigenverwaltung vermuten lässt, führt aber faktisch nicht mehr die alte Schuldnerin die Geschäfte. Sie hatte schon im Vorfeld des Insolvenzantrag erheblich verändert. Formal ist es zwar noch die gleiche Kapitalgesellschaft (GmbH, Aktiengesellschaft), in aller Regel wird jedoch zunächst die Geschäftsführung ausgewechselt. Es ist also noch das gleiche Schiff, aber mit einem anderen Kapitän an Bord und einem neuen Kurs.

Als Namen der neuen Geschäftsführung tauchen die Namen von bekannten und renommierten Insolvenzverwaltern auf, die wir aus anderen Großverfahren bereits kennen. Es ist also bei der Eigenverwaltung nicht zu befürchten, dass die gleichen Personen die Insolvenzverwaltung übernehmen, denen es schon nicht gelungen ist, die Schuldnerin am Leben zu halten, sondern die den Karren in den Dreck gefahren haben.

So liegt ein wesentlicher Vorteil der Eigenverwaltung für die Eigentümer darin, dass die Gesellschafter bestimmen, wer faktischer Insolvenzverwalter wird, und nicht mehr das Insolvenzgericht hier entscheidet. Bei diesen Gesprächen mit den künftigen insolvenzverwaltenden Geschäftsführern wird sinnvollerweise natürlich auch besprochen, in welche Richtung dieser die Sanierung oder Liquidation des Unternehmens führen wollen.

Bekannte Insolvenzverfahren in der Form der Eigenverwaltung waren zum Beispiel Babcok Borsig, KirchMedia, Grundig.

In der Praxis kommt also Eigenverwaltung nur bei großen Insolvenzverfahren in Betracht.

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