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Kongruente Deckung und inkongruente Deckung

Die Begriffe der “kongruente Deckung” und “inkongruente Deckung” sind klassische Begriffe des deutschen Insolvenzrechts.

Kongruente Deckung

Als kongruente Deckung bezeichnet das Gesetz eine Befriedigung, als zur Erfüllung der Forderung, oder eine Sicherung der Forderung, auf die der Gläubiger in dieser Form und zu dieser Form einen Anspruch hatte.

Also kurz zusammengefasst: der Gläubiger erhält jetzt, was ihm jetzt auch zusteht.

Beispiele: der Arbeitgeber zahlte Urlaubsgeld und Weihnachtsgeld nicht. Der Arbeitnehmer klagte erfolgreich beim Arbeitsgericht und der Arbeitgeber zahlt einfach.

Zahlt der Arbeitgeber nicht und betreibt der Arbeitnehmer nun erfolgreich die Zwangsvollstreckung, so ist dies nach herrschender Meinung aber eine inkongruente Deckung, die zumeist zur Rückzahlung verpflichtet.

Inkongruente Deckung

Inkongruente Deckung sieht das Gesetz dann als gegeben, wenn der Gläubiger die erhaltene Befriedigung

• überhaupt nicht,

• nicht in der Art oder

• nicht zu dieser Zeit

fordern kann.

“Überhaupt nicht” können z.B. Spielschulden oder Wettschulden gefordert werden, aber auch verjährte Forderungen sollen hierunter fallen.

“Nicht in der Art” sind alle Erfüllungen, die nicht in der freiwilligen Bezahlung der geforderten Leistungen bestehen. Hierunter zählt nach der herrschenden Meinung, insbesondere nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, auch die Rückgabe der nicht bezahlten Ware an den Verkäufer, wenn nicht ein Eigentumsvorbehalt vereinbart wurde.

Die herrschende Meinung zählt auch alles hierunter, was auch nur entfernt mit einer Zwangsvollstreckung zu tun hat. Befriedigung im Wege der Zwangsvollstreckung soll “nicht in der Art” gefordert werden können. Selbst wenn der Schuldner nur leistet, weil er die drohende Zwangsvollstreckung fürchtet, also zur Abwendung der Zwangsvollstreckung zahlt, soll dies “nicht in der Art” geschuldet sein.

Dies leuchtet zwar nicht unbedingt ein, denn wer einen Vollstreckungstitel hat, darf ihn ja gerade zur Vollstreckung nutzen, kann also die Zahlung im Wege der Zwangsvollstreckung fordern. Aber der Bundesgerichtshof sieht dies anders. Und dies ist für den Insolvenzverwalter gut. Damit müssen wir irgendwie zurecht kommen.

Und wenn Arbeitnehmer wegen rückständiger Vergütung nicht mehr arbeiten, also ihr gesetzliches Zurückbehaltungsrecht ausüben, so ist eine daraufhin erfolgte Zahlung der rückständigen Vergütung, so meint der BGH, eine anfechtbare Leistung.

“Nicht zu der Zeit” kann eine Befriedigung oder eine Sicherung gefordert werden, wenn sie noch nicht fällig ist oder kein Anspruch auf Sicherung in dieser Art besteht. Zahlt also der Schuldner bereits ein paar Tage vor Fälligkeit, zum Beispiel den Lohn bereits am 27. statt am Monatsende, so freut der Arbeitnehmer sich zu früh: der Insolvenzverwalter kann nach Monaten dieses Geld zurückfordern. Diese Leistung bleibt inkongruent und kann auch nicht am Monatsende wieder kongruent werden. Vielleicht hilft hier die Konstruktion der stillschweigende Verabredung einer früheren Fälligkeit?

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