Sozialplan im Insolvenzverfahren
Auch im Insolvenzverfahren gelten die allgemeinen Vorschriften über Betriebsänderungen, Interessenausgleich und Sozialplan. Aber die Summen, die in einem Sozialplan vereinbart werden können, sind gesetzlich beschränkt.
Gesamtvolumen für Sozialplan im Insolvenzverfahren eingeschränkt
Außerhalb der Insolvenzverfahren sind durchaus Sozialpläne möglich, die pro Jahr der Beschäftigung mehr als ein Bruttomonatsgehalt als Abfindung zu Grunde legen.
Die Insolvenzordnung lässt dagegen nur Sozialpläne zu mit einem Gesamtvolumen von 2,5 Bruttomonatsgehältern, § 123 InsO. Es werden also alle Bruttomonatsgehältern der betroffenen Arbeitnehmern addiert, mit dem Faktor 2,5 multipliziert, woraus sich das Gesamtvolumen des Sozialplans ergibt. Dieses mag nun nach Betriebszugehörigkeit, Alter und anderen Kriterien auf die betroffenen Arbeitnehmer aufgeteilt werden.
Mit einem Taschnerechner einfach zu berechnen: das Maximum an Abfindung in der Insolvenz
Erfahrungsgemäß sind jedoch in den meisten Insolvenzverfahren die Mitarbeiter im Durchschnitt mehr als 10 Jahre im Betrieb und entsprechend auch in einem fortgeschrittenen Lebensalter. Es werden also außerhalb des Insolvenzverfahrens ohne weiteres ein mehrfaches an Sozialplanvolumen üblicherweise vereinbart.
Weitere Beschränkungen für Sozialpläne im Insolvenzverfahren
Ansprüche aus einem Sozialplan im Insolvenzverfahren sind Masseforderungen, so dass sie eigentlich vorrangig zu erfüllen sind.
Aber es darf für den Sozialplan nur ein Drittel der Masse verwendet werden, die ohne einen Sozialplan zur Verteilung auf die Insolvenzgläubiger, also auf die nachrangige Menge der allgemeinen an einem Insolvenzverfahren beteiligten Gläubiger zur Verfügung steht.
Knallhart formuliert heißt dies also, dass der Sozialplan nur voll erfüllt wird, wenn das Doppelte des Sozialplanvolumens noch für die allgemeine Insolvenzverteilung zur Verfügung steht. Ansonsten wird ratierlich gekürzt.
Sozialplan 0,00 EUR ist möglich
Bei Massearmut, wenn also die Insolvenzmasse nur für die Verfahrenskosten und einen Teil der Masseverbindlichkeiten ausreicht, wird somit der Sozialplan auf 0,00 € fallen.
Diese Beschränkungen des § 123 Abs. 2 InsO gelten nicht, wenn das Insolvenzverfahren mit einem Insolvenzplan verbunden durchgeführt wird.
Sozialplan - Forderung mit beschränktem Wert
Dies ist noch nicht das Ende der negativen Aspekte eines Sozialplans in der Insolvenz.
Außerhalb der Insolvenzverfahren werden Sozialplanforderungen üblicherweise fällig mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses.
Fachanwalt für Arbeitsrecht Oliver Derkorn
Das ist - wie nicht anders zu erwarten - im Insolvenzverfahren ganz anders. Zwar schreibt das Gesetz dem Insolvenzverwalter vor, § 123 Abs. 3 InsO, er solle Abschlagszahlungen auf die Sozialplanforderungen leisten, so oft hinreichende Mittel in der Masse vorhanden sind. Doch in der Praxis hat der Insolvenzverwalter hier nie Eile.
Sozialplan und Sozialleistungen (ALG II)
Das heißt, dass die Zahlungen aus dem Sozialplan erst mehrere Jahre nach der Entlassung der Mitarbeiter fließen. Wer nun keine neue Arbeit gefunden hat, ist längst aus der Zeit des Bezugs von Arbeitslosengeld I ausgeschieden und auf Sozialleistungen (ALG II) angewiesen. Es ist sehr ärgerlich, denn dadurch, dass die Sozialplanleistungen jetzt erst fließt, mindern sie die Höhe der Sozialleistungen. Beim Arbeitslosengeld I werden sie nicht berücksichtigt, bei der Bemessung der Sozialleistungen (ALG II), sind sie anzurechnen.
Deshalb: Abschlagszahlungen unbedingt vereinbaren
Man muss deshalb als Betriebsrat unbedingt darauf achten, dass bei einem Sozialplan im Insolvenzverfahren eine Abschlagszahlung spätestens nach neun Monaten zwingend vereinbart wird, soweit dies § 123 Abs. 3 InsO zulässt. Ansonsten helfen dem individuell betroffenen Arbeitnehmer nur noch “Gestaltungsmöglichkeiten”, also legale Tricks, um die Anrechnung als Einkommen zu vermeiden. Aber Achtung: was wir hier individuell dann empfehlen, läuft niemals darauf hinaus, die Zahlung vor den Sozialbehörden zu verheimlichen. Aber was wir stattdessen empfehlen, publizieren wir nicht im Internet. Wir möchten nicht, dass irgendwann der Gesetzgeber aktiv wird und diese Gestaltungsmöglichkeiten vereitelt.
Werbeblock: Nimm Fachanwalt zur rechten Zeit ...
Und natürlich möchten wir dafür werben, rechtzeitig den Rat von Fachanwälten für Arbeitsrecht einzuholen. Und häufig findet sich jemand, der die Kosten dafür übernimmt. Rechtsschutzversicherungen treten bereits für außergerichtliche Tätigkeiten ein. Und ansonsten gibt es im Arbeitsrecht die Möglichkeiten der Beratungshilffe und Prozeßkostenhilfe
Rechtzeitig zum Fachanwalt für Arbeitsecht hätte dieses Schicksal wohl erspart
Besonders hinweisen möchten wir auf unses Spezialgebiete Nachvertragliches Wettbewerbsverbot, Scheinselbstständigkeit, Arbeitsrecht und Insolvenz sowie unsere Erfahrungen in Einigungsstellen nach dem Betriebsverfassungsrecht.
Spannend ist unser Erfahrungsbericht zu den Verhandlungen in einer Einigungsstelle über den Sozialplan bei einer Betriebsschließung.
Und weiter möchten wir auch dafür werben, dass wir, die Rechtsanwälte und Fachanwälte der Kanzlei Dr. Kunzmann & Partner, kompetente Interessenvertreter im Bereich des Arbeitsrechts im Raum Köln - Bonn - Aachen mit Büros in Köln, Düren und Euskirchen sind und gerne neue Mandate übenehmen.
Rufen Sie einfach unser Büro in Euskirchen an, das zentral die ersten Gesprächstermine vergibt.!Telefon 02251 97 00 80..
Abweichende Meinung? - Gerne!
Sollte irgend jemand einen Fehler auf dieser Homepage finden, sollte jemand der Ansicht sein, unsere Darstellung sei zu tendenziös und zu kritisch eingestellt gegenüber dem Insolvenzverfahren, sollte gar jemand sich beleidigt oder verleumdet fühlen (was niemals unsere Absicht war und ist), so bitten wir ihn, sich umgehend an uns zu wenden und in die Diskussion einzusteigen. Wir freuen uns über jede Resonanz, gerade auch über kritische Reaktionen. Und wir überprüfen unsere Standpunkte ständig und hören gerne andere, hoffentlich neue Argumente.
Wichtiger Hinweis für Beiträge zum Thema Recht im Internet
- angelehnt an die Hinweise der deutschen Wikipedia zu Rechtsthemen.
Unsere Beiträge im Internet dienen der allgemeinen Information, nicht der Beratung bei individuellen rechtlichen Anliegen. Allein aufgrund der Tatsache, dass das Recht sich ständig ändert, können unsere Beiträge nie zu 100 % richtig sein. Was gestern noch absolut zutreffend war, mag heute durch ein Urteil eines Gerichts oder durch den berühmten Federstrich des Gesetzgebers abgrundtief falsch geworden sein.
Auch wenn die Autoren ständig darum bemüht sind, Beiträge zu verbessern, ist es möglich, dass Aussagen unrichtig, unvollständig, verfälscht, veraltet oder noch nicht gültig sind.
Verwenden Sie Informationen aus dem Internet, von dieser oder von anderen Seiten, keinesfalls für rechtliche Einschätzungen und zur Grundlage wichtiger Entscheidungen, ohne zusätzlich sachkundigen Rat eingeholt zu haben.
Wenden Sie sich wegen Ihres Anliegens an einen Anwalt, einen Interessenverband oder an eine Beratungsstelle. Diese haften für Fehler und haben in der Regel auch eine Haftpflichtversicherung, die für solche Schäden eintritt. Wer meint, er könne sich solchen Rechtsrat aus finanziellen Gründen nicht erlauben, kann sich zuvor einen Berechtigungsschein für Beratungshilfe beim zuständigen Amtsgericht besorgen.
Beachten Sie, dass in vielen Rechtsangelegenheiten Fristen laufen, deren Versäumen Ihnen zum Nachteil gereichen kann. Diese Fristen können oft sehr kurz sein. Es gibt Maßnahmen, die müssen "unverzüglich" ergriffen werden. "Unverzüglich" heißt nach der gesetzlichen Definition: ohne jegliches schuldhaftes Zögern. Bereits Fahrlässigkeit genügt als Schuld.
Arbeitsrecht im Insolvenzverfahren
Sozialplan im Insolvenzverfahren