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Fachanwalt für Arbeitsrecht und Sozialrecht Köln, Düren und Euskirchen - Dr. Kunzmann erfahrener Vertreter Arbeitnehmer in Insolvenzverfahren Seniorpartner der Fachanwälte

Einem früher viel beschäftigten und wirtschaftlich erfolgreichem Verwalter in damals Konkursverfahren und später auch Insolvenzverfahren aus Köln wird dieser Satz zugeschrieben:

„Ich habe noch kein Konkursverfahren erlebt, bei dem es dem Verwalter nicht gelungen wäre, das wenige, das er fand, mehr oder weniger gerecht zwischen sich und seinesgleichen zu verteilen.“

Daran hat sich mit der Einführung der Insolvenzordnung und der Insolvenzrechtsreform nichts geändert.

Die Vergütung des Insolvenzverwalters

Der Insolvenzverwalter muss für seine Tätigkeit vergütet werden. Er hat auch Anspruch auf Erstattung seiner Auslagen.

Die Vergütung des Insolvenzverwalters ist in der Insolvenzverwaltervergütungsverordnung (InsVV) geregelt. Dort finden sich auch die Vorschriften über die Vergütung der Mitglieder des Gläubigerausschlusses.

Vergütung steigt mit der Masse

§ 2 InsVV bestimmt, dass sich die Vergütung nach der Masse richtet. Die Prozentsätze sind degressiv:

Von den ersten 25.000,00 € der Insolvenzmasse beträgt sie 40%, von Insolvenzmasse über 50.000.000,00 € hinaus lediglich noch 0,5%.

Beträgt die Insolvenzmasse 500.000,00 €, so ergibt sich die Regelvergütung des Insolvenzverwalters mit 30.250,00 €.

Verdoppelt sich die Insolvenzmasse auf 1.000.000,00 €, so steigt die Nettovergütung doch nur um 10.000,00 € auf 40.250,00 €.

Von diesem Regelsatz kann nach oben oder nach unten abgewichen werden, § 3 InsVV, je nach Schwierigkeit und Umfang der Tätigkeit des Insolvenzverwalters. Dabei gibt es mehr Gesichtspunkte, die eine Erhöhung der Vergütung ermöglichen, als Argumente, die ein Unterschreiten des Regelsatzes rechtfertigten.

Nebeneinkünfte durch Mandate

Ist der Insolvenzverwalter als Rechtsanwalt zugelassen, so kann er seine Tätigkeit gesondert nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz abrechnen, wenn eine Insolvenzverwalter, der nicht Rechtsanwalt ist, einen Rechtsanwalt mandatiert hätte.

Konkret heißt dies zum Beispiel, dass er bei der Kündigungsschutzklage eines Mitarbeiters mit einem Bruttomonatsgehalt von 2.500,00 € bei dem in der Regel abzuschließenden Vergleich beim Arbeitsgericht 1.462,00 € Nettohonorar erzielt.

Entsprechendes gilt für Steuerberater und Wirtschaftsprüfer als Insolvenzverwalter für steuerberatende Tätigkeiten und Buchführungsarbeiten.

Sitz der Kanzlei eines der bedeutendsten Insolvenzverwalters in Köln - neben dem Lanxess-Hochhaus rechts

Dieses so genannte Vergütung für den “Einsatz besonderer Sachkunde”, § 5 InsVV, schmälert allerdings die Masse, die als Berechnungsgrundlage für die eigentliche Vergütung des Insolvenzverwalters dient, § 1 Abs. 2 Nr. 4 InsVV.

Dies lässt sich vermeiden, in dem auch der Rechtsanwalt als Insolvenzverwalter die Anwaltssozietät mandatierte, in der er selbst Mitglied ist. Entsprechend kann der Insolvenzverwalter, der von Haus aus Steuerberater ist, die Steuerberatersozietät oder Steuerberatungsgesellschaft beauftragen, so dass das Honorar für diese Tätigkeit aus der Masse gezahlt wird, ohne dass die Masse als Grundlage der Vergütungsbemessung beeinträchtigt wird.

Outsourcing spart Aufwand

Die Insolvenzverwalter vergben auch häufig Aufträge für Tätigkeiten, die eigentlich ihre ursprüngliche Arbeit darstellten, zum Beispiel die Lohnabrechnung, die Ausstellung von Bescheinigungen für das Insolvenzgeld.

Hier habe sich routinierte Dienstleister für Insolvenzverwalter etabliert. Die Kosten hierfür werden aus der Masse gezahlt, ohne direkte Auswirkungen auf den Vergütungsanspruch des Insolvenzverwalters.

Auslagen, z.B. Reisekosten, sowie die auf die Vergütung zu erhebende Umsatzsteuer sind dem Insolvenzverwalter zusätzlich zu erstatten.

§2 InsVV Regelsätze, Abs. 1
Der Insolvenzverwalter erhält in der Regel
1. von den ersten 25.000 € der Insolvenzmasse
40 %
2. von dem Mehrbetrag bis zu 50.000 € der Insolvenzmasse
25 %
3. von dem Mehrbetrag bis zu 250.000 € der Insolvenzmasse
7 %
4. von dem Mehrbetrag bis zu 500.000 € der Insolvenzmasse
3 %
5. von dem Mehrbetrag bis zu 25.000.000 € der Insolvenzmasse
2 %
6. von dem Mehrbetrag bis zu 50.000.000 € der Insolvenzmasse
1 %
7. von dem darüber hinausgehenden Betrag € der Insolvenzmasse
0,5 %

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